Seniorenclub Alcatel-Lucent

Statuten

I    Bezeichnung und Sitz
Art. 1
Der Seniorenclub Alcatel-Lucent (SCA) ist ein Verein, welcher aus ehemaligen Mitarbeitern der Firma Alcatel-Lucent Schweiz AG hervorgeht. Der Sitz wird vom Vorstand bestimmt.


II    Zweck
Art. 2
Der SCA organisiert für seine Mitglieder Anlässe, welche jeweils im Jahresprogramm ersichtlich sind. Das Ziel ist, ehemaligen Mitarbeitern zwanglose Treffen zu ermöglichen.


III    Mitgliedschaft
Art. 3
Mitglied kann werden, wer in der Alcatel-Lucent oder einer ihrer Rechtsvorgänger (Alcatel Schweiz, Alcatel-Telecom, Alcatel STR, Standard Telefon und Radio AG) tätig war. Ein Beitritt ist ebenfalls möglich, wenn der aktuelle Arbeitgeber (z.B. Thales, TRSS, NextiraOne) aus einer der erwähnten Vorgängerfirmen hervorgeht. Eine bestimmte Anzahl von Dienstjahren ist nicht notwendig.

Art. 4
Der SCA besteht aus Aktiv- und Passivmitgliedern.
Aktivmitglieder werden zu allen Anlässen eingeladen.
Passivmitglieder werden nur zum Jahresanlass (Mittagessen) eingeladen.

Art. 5
Stimmberechtigt sind alle Aktivmitglieder (vorbehältlich Art. 68 ZGB).

Art. 6
Eintrittsgesuche können jederzeit über die Website www.seniorenclub-alu.ch eingereicht werden. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch den Vorstand.

Art. 8
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Todesfall
Der Austritt muss elektronisch oder schriftlich gegenüber dem Vereinspräsidenten erklärt werden. Der Beitrag für das laufende Rechnungsjahr bleibt geschuldet.

Art. 9
Der Vorstand ist befugt, jederzeit Mitglieder aus wichtigen Gründen auszuschliessen. Wichtige Gründe sind insbesondere:
-    Wenn das Mitglied den Statuten, Reglementen oder Beschlüssen der Vereinsorgane keine Folge leistet.
-    Wenn das Mitglied durch sein Verhalten die Interessen oder das Ansehen des SCA in grober Weise verletzt.
-    Wenn das Mitglied trotz Mahnung seinen finanziellen Verpflichtungen des laufenden Geschäftsjahres bis 31. Dezember dem SCA gegenüber nicht nachgekommen ist.
Das Mitglied hat die Möglichkeit, innert 30 Tagen einen Rekurs an die Vereinsversammlung einzulegen. Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung. Die Vereinsversammlung entscheidet endgültig.

Art. 10
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder, sowie Erben von verstorbenen Mitgliedern haben keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

Art. 11
Jahresbeiträge können von Aktivmitgliedern erhoben werden.
Vorstandsmitglieder und Passivmitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit.


IV    Organisation
Art. 12
Das Vereins- und Rechnungsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.

Art. 13
Die Organe des Seniorenclub-ALU sind:
    1. Die ordentliche Vereinsversammlung (GV)
    2. Der Vorstand
    3. Die Revision

Art. 14
Die Kommunikation zwischen dem Vorstand und den Mitgliedern erfolgt vorzugsweise über die Website www.seniorenclub-alu.ch sowie via E-Mail.

Art. 15
Die ordentliche Vereinsversammlung (GV) ist jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Die Einladung hat schriftlich oder via E-Mail zu erfolgen, wobei eine Frist von mindestens 3 Wochen einzuhalten ist. Anträge müssen den Mitgliedern spätestens zusammen mit der Einladung und den Traktanden vorgelegt werden.
In der Regel soll die Versammlung jeweils im Februar stattfinden.

Art. 16
Anträge von Mitgliedern sind dem Präsidenten bis am 31. Oktober via E-Mail oder schriftlich einzureichen.

Art. 17
Ausserordentliche Vereinsversammlungen finden statt, wenn sie vom Vorstand oder einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder verlangt werden.

Art. 18
In die Kompetenz der Vereinsversammlung fallen:
a) Wahl des Vorstandes und des Präsidenten
b) Wahl der Rechnungsrevisoren
c) Wahl der Stimmenzähler
d) Abnahme der Protokolle
e) Abnahme der Jahresrechnung
f) Festlegung des Budgets und der jährlichen Ausgabenkompetenz des Vorstands
g) Festlegung der Mitgliederbeiträge
i) Ausschluss von Mitgliedern
j) Entscheid über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
k) Genehmigung der Statuten sowie Total- oder Teilrevision der Statuten
l) Auflösung des Vereines
m) Alle Geschäfte, die nicht in der Kompetenz des Vorstandes liegen

Art. 19
Die Beschlussfassung erfolgt durch einfaches Mehr der anwesenden Stimmen. Der Präsident hat Stichentscheid bei Stimmengleichheit.
Für Statutenänderungen ist die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen notwendig. Für die Auflösung des SCA sind dreiviertel der anwesenden Stimmen notwendig.

Art. 20
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 stimmberechtigten Mitgliedern. Es sind folgende Ressorts zu besetzen:
- Präsidium
- Aktuar
- Kassier
- Leiter Reisen und Exkursionen
- Archivar
Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selber und bestimmt den Vizepräsidenten aus seiner Mitte.

Art. 21
Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, mit Wiederwählbarkeit nach Ablauf der Amtsdauer.
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, trifft die nächste Versammlung für den Rest der Amtsdauer eine Ersatzwahl.

Art. 22
Die rechtsverbindliche Unterschrift für den SCA führen der Präsident oder der Vizepräsident je mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes. Der Kassier hat für Postcheck und Bank Unterschrift zu zweien. Der Vorstand kann dem Kassier für Postcheck und Bank Einzelunterschrift erteilen.

Art. 23
Der Vorstand hat folgende Pflichten und Kompetenzen:
a) Führen der Geschäfte auf Grund der Statuten und gemäss den Beschlüssen der Vereinsversammlung
b) Organisation und Durchführung von Anlässen
c) Vorbereitung und Durchführung der Vereinsversammlung
d) Protokollführung über Versammlungen und Vorstandbeschlüsse
e) Führen der Vereinskasse und Rechenschaft über die Buchführung
f) Kompetenz für ausserordentliche Ausgaben gemäss Vereinsbeschluss
g) Erstellung eines Jahresberichtes

Art. 25
Die Revision prüft die Jahresrechnung anhand der Belege und Bücher und erstattet Bericht und Antrag an die Vereinsversammlung.

Art. 26
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.


V    Auflösung des Vereins
Art. 27
Beschliesst die Vereinsversammlung mit dreiviertel der anwesenden Stimmen die Auflösung des Vereins, geht das verbleibende Vereins-Vermögen an eine zu bestimmende gemeinnützige Organisation über. Eine Auszahlung an Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.


VI    Schlussbestimmungen
Art. 28
Die Gründungsmitglieder haben am 2. April 2025 diese Statuten einstimmig angenommen. Sie treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

Präsident               Vizepräsident
Ernst Schweizer    Remo Duda

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